Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 3. Juni 2026 ein wegweisendes Urteil zur Gatekeeper-Einstufung nach dem Digital Markets Act gesprochen (T-1078/23, ECLI:EU:T:2026:357). Die EU-Kommission hatte Meta im September 2023 als Gatekeeper für mehrere Dienste benannt – darunter Messenger und Marketplace. Das EuG bestätigt die Einstufung für Messenger, hebt sie für Marketplace jedoch auf. Die Begründung ist für beide Entscheidungen juristisch lehrreich.
Messenger bleibt Gatekeeper – und warum das nicht überrascht
Der DMA definiert nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (NIICS) in Art. 2 Nr. 7 DMA als eigenständige Kategorie zentraler Plattformdienste. Meta hatte argumentiert, Messenger sei lediglich eine integrierte Funktion von Facebook und kein separater Dienst. Das EuG folgte dem nicht.
Maßgeblich war, dass Messenger über eigenständige Anwendungen angeboten wird, unabhängig vom sozialen Netzwerk genutzt werden kann und Meta spezifische Business-Kommunikationstools explizit für Messenger bewirbt. Die funktionale und technische Eigenständigkeit überwog. Die bloße Überschneidung der Nutzerbasis mit Facebook – Messenger-Nutzer sind häufig auch Facebook-Nutzer – ändert daran nichts. Das EuG stellte klar: Bei der Berechnung der quantitativen Schwellenwerte nach Art. 3 Abs. 2 DMA muss die Kommission nicht nur Nutzer zählen, die ausschließlich Messenger und nicht Facebook verwenden. Überschneidungen schließen die eigenständige Gatekeeper-Relevanz nicht aus.
Auch die fehlende Marktuntersuchung vor der Benennung beanstandete das Gericht nicht. Eine solche ist nach Art. 17 DMA nur erforderlich, wenn der betroffene Anbieter die gesetzlichen Vermutungen substantiiert in Frage stellt. Meta hatte das nicht hinreichend getan.
Marketplace gekippt – wegen mangelhafter Begründung
Beim Facebook Marketplace kommt das EuG zu einem anderen Ergebnis – und das aus einem Grund, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat: Begründungsmängel.
Die Kommission hatte ihre Einstufung auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung gestützt. Sie ignorierte dabei strukturelle Änderungen, die Meta am 31. Juli 2023 – also kurz vor dem Beschluss vom 5. September 2023 – an Marketplace vorgenommen hatte. Meta hatte die Anzahl zulässiger Anzeigen pro Nutzer begrenzt, wodurch das Kriterium zur Identifizierung gewerblicher Nutzer faktisch wegfiel.
Das EuG betont: Die Rechtmäßigkeit eines Unionsakts beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Eine Kommission, die wesentliche Änderungen eines Dienstes kurz vor ihrer Entscheidung schlicht übergeht, verletzt diese Pflicht. Darüber hinaus fehlte jede konkrete Analyse, weshalb Marketplace trotz der Änderungen noch immer als Online-Vermittlungsdienst im Sinne von Art. 2 Nr. 2 DMA einzustufen sei – also ein Dienst, der gewerblichen Nutzern ermöglicht, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anzubieten. Die Begründung war nach Ansicht des Gerichts weder für Meta nachvollziehbar noch für die Unionsgerichte überprüfbar.
Ergebnis: Die Einstufung von Meta als Gatekeeper für Marketplace wird für nichtig erklärt.
Was das Urteil für Plattformbetreiber und Unternehmen bedeutet
1. Eigenständigkeit entscheidet über die DMA-Pflichten. Ob ein Dienst als eigenständige zentrale Plattformdienstleistung gilt, hängt nicht von Eigentümeridentität oder technischer Integration ab, sondern von Funktionalität, Vermarktung und Nutzbarkeit. Wer mehrere Dienste betreibt und DMA-Pflichten minimieren will, muss die Abgrenzungskriterien des Art. 2 DMA aktiv im Blick haben.
2. Änderungen kurz vor einer behördlichen Entscheidung sind relevant – müssen aber mitgeteilt werden. Das Gericht stellt klar, dass die Kommission auf den Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses abstellen muss. Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Strukturelle Änderungen müssen der Kommission aktiv und nachvollziehbar kommuniziert werden. Wer schweigt, riskiert, dass die Behörde veraltete Daten zugrunde legt und das Gericht dies nicht rügt.
3. Begründungspflichten der Kommission sind justiziabel – und durchsetzbar. Die Nichtigerklärung der Marketplace-Einstufung basiert nicht auf materiellem Recht, sondern auf einem Begründungsmangel. Das zeigt: Unternehmen können Kommissionsentscheidungen auch dann erfolgreich angreifen, wenn nicht die inhaltliche Unrichtigkeit, sondern die fehlende Nachvollziehbarkeit der Entscheidung im Vordergrund steht.
4. Rechtsmittel zum EuGH bleibt möglich. Das Urteil ist anfechtbar. Innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen kann Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt werden – beschränkt auf Rechtsfragen. Die Frage, ob die Marketplace-Einstufung inhaltlich zulässig gewesen wäre, bleibt damit offen.
Fazit
Das EuG-Urteil T-1078/23 zeigt, dass der DMA gerichtlich überprüfbar ist – und dass die Kommission auch bei Gatekeeper-Entscheidungen sorgfältig begründen muss. Für Unternehmen, die unter den DMA fallen könnten, ist das ein klares Signal: Die Auseinandersetzung mit den Einstufungskriterien lohnt sich. Wer strukturelle Änderungen an seinen Diensten vornimmt, sollte diese aktiv in laufende Verfahren einbringen.
FAQ-BLOCK
Was ist ein Gatekeeper nach dem DMA? Ein Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act (Verordnung (EU) 2022/1925) ist ein Anbieter zentraler Plattformdienste, der bestimmte quantitative Schwellenwerte überschreitet und als wichtiges Zugangstor zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern fungiert. Gatekeepern werden nach Art. 5 ff. DMA besondere Verhaltens- und Interoperabilitätspflichten auferlegt.
Muss die EU-Kommission vor einer Gatekeeper-Benennung eine Marktuntersuchung durchführen? Nein – nicht zwingend. Eine Marktuntersuchung nach Art. 17 DMA ist nur dann erforderlich, wenn der betroffene Anbieter substantiierte Argumente vorlegt, die die gesetzlichen Vermutungen offensichtlich in Frage stellen. Das EuG hat bestätigt, dass die Kommission bei fehlender substanziierter Gegendarstellung ohne Marktuntersuchung benennen darf.
Was bedeutet die Aufhebung der Marketplace-Einstufung konkret für Händler auf Facebook Marketplace? Formal entfallen die DMA-Pflichten für Marketplace – etwa Interoperabilitäts- und Transparenzanforderungen gegenüber gewerblichen Nutzern. Für Händler bedeutet das kurzfristig weniger regulatorischen Schutz. Die Kommission kann jedoch nach Nachbesserung der Begründung erneut eine Einstufung vornehmen.
Externe offizielle Quellen:
- Pressemitteilung des EuG zum Urteil T-1078/23: https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-06/cp260077en.pdf
- Volltext Digital Markets Act (Verordnung (EU) 2022/1925): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R1925