14 Recht am eigenen Bild (DSGVO und KUG) Teil1: Die Grundlagen

14 Recht am eigenen Bild (DSGVO + KUG)

Das Recht am eigenen Bild gehört zu dem streng geschützten Persönlichkeitsrecht. Verstöße können leicht zu Schadensersatzforderungen oder Schmerzensgeld führen.

Aus rechtlicher Sicht muss unterschieden werden zwischen dem Anfertigen und dem Veröffentlichen von Fotos von Personen. Für den Bereich des Anfertigens sind die Vorschriften der DSGVO zu berücksichtigen. Für den Bereich des Veröffentlichens gilt das (auch) Kunsturheberrechtsgesetz (KUG).

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor ungewollter Veröffentlichung ist sehr stark. Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen und Konstellationen, die nicht immer bekannt sind. In der neuen Folge geht es um die rechtlichen Grundlagen, die allgemeinen Rahmenbedingungen.

In einem folgenden Teil 2 geht es dann um die besonderen Fallgruppen, nämlich das Anfertigen und das Veröffentlichen von Fotos. Sowie das Fotografieren und Veröffentlichen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses, durch Vereine, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen und Fotografieren veröffentlichen von Fotos in der Schule und in Kindertagesstätten.

#Persönlichkeitsrecht

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2 Gedanken zu „14 Recht am eigenen Bild (DSGVO und KUG) Teil1: Die Grundlagen

  1. @henningkoch Guten Morgen,vielen Dank für den Podcast, den ich mir die Tage anhören werde! Ich weiß gar nicht, wie oft ich bei Briefings vor Fototerminen mit Jurist:innen am Tisch saß und einem niemand eine verbindliche Antwort geben konnte, wie wir bezüglich der Bildrechte verfahren sollten. So sehr ich die DSGVO schätze, hat es hier der Gesetzgeber verschlafen, die DSGVO an nationales Recht anzupassen. Wenn ich mich recht erinnere, hatten die Initiatoren der DSGVO diese Anpassung auch empfohlen. Andere Länder hatten das wohl gemacht.

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