Betriebs- und Personalräte haben im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Zugang zu sensiblen Informationen und Daten. Daher sind auch sie dazu angehalten, den Datenschutz hinreichend zu beachten. Eine Missachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen kann in besonders schwerwiegenden Fällen unter Umständen sogar strafrechtlich gemäß § 203 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen geahndet werden. Der folgende Newsletter soll einen Überblick darüber gewähren, inwieweit § 203 StGB („Verletzung von Privatgeheimnissen“) für Personal- und Betriebsräte gilt und welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind.
Inhalt des § 203 StGB
§ 203 StGB schützt vertrauliche Informationen vor unbefugter Weitergabe. Diese Vorschrift gilt primär für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater. Sie stellt die Offenlegung von Privatgeheimnissen unter Strafe und verfolgt den Zweck, den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses erlangt wurden. Auch Personal- und Betriebsräte können nach § 203 StGB strafrechtlich belangt werden, wenn sie vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangt haben, unbefugt weitergeben. Diese Informationen werden ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt, wie z.B. bei der Mitwirkung in Personalangelegenheiten oder bei der Überwachung der Einhaltung von Schutzrechten.
Besonders schützenswerte Informationen sind zum Beispiel:
- Gesundheitsdaten (Krankheitsverläufe, Behinderungen),
- Finanzielle Informationen (Gehälter, Prämien),
- Disziplinarische Maßnahmen oder Gründe für Abmahnungen und Kündigungen.
Verschwiegenheitspflicht von Personal- und Betriebsräten
Die gesetzliche Grundlage zur Verschwiegenheit für Personal- und Betriebsräte findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (§ 79 BetrVG) sowie im Personalvertretungsgesetz. Diese Vorschriften verpflichten die Ratsmitglieder, vertrauliche Informationen über Arbeitnehmer nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht ist eng an die Verantwortung geknüpft, die Personal- und Betriebsräte im Umgang mit personenbezogenen Daten tragen.
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 203 StGB
Sollte ein Betriebs- oder Personalrat gegen diese Verschwiegenheitspflichten verstoßen, kann dies nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (Abmahnung, Entlassung), sondern auch strafrechtlich verfolgt werden.
Für eine Strafbarkeit nach § 203 StGB müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei den betroffenen Daten um vertrauliche Informationen handeln. Das heißt, dass die weitergegebene Information als „Privatgeheimnis“ gelten muss. Darunter versteht man ein persönliches oder berufliches Geheimnis, das dem Personal- oder Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut wurde. Ferner muss eine unbefugte Weitergabe der Informationen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Weitergabe ohne die Zustimmung der betroffenen Person oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Zuletzt muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben, d.h. er muss sich der Vertraulichkeit der Informationen und der Unbefugtheit seiner Handlung bewusst gewesen sein. Liegen all diese Voraussetzungen vor, kommt eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB in Betracht.
Rechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen § 203 StGB können empfindliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Im Falle einer Verletzung von Privatgeheimnissen drohen dem Täter eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre erhöht werden.
Fazit
Personal- und Betriebsräte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet, vertrauliche Informationen der Beschäftigten zu schützen. Daher sollten sensible Daten nur weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Zudem ist eine Sensibilisierung innerhalb der Gremien ratsam, um eindringlich auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
Henning Koch, Gründer und Gastgeber des Podcast „Herr Koch hat Recht„.
Studium der Rechtwissenschaften an der Philipps-Universität Marburg, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Georg-August-Universität Göttingen und Université Grenoble Alpes (Frankreich).
Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei RPA , Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Datenschutzauditor (TÜV), Behördlicher Datenschutzbeauftragter (TÜV), Datenschutzbeauftragter