Schrödingers Verbraucherschlichtungsstelle – Impressumspflichten zwischen Pflicht und Paradox

In dieser Folge geht es um die Informationspflichten (etwa im Impressum) nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36, 37 VSBG): Unternehmer müssen erklären, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind – und das auch dann, wenn die betreffende Plattform der EU faktisch eingestellt wird.

Warum man also weiterhin auf eine Online-Streitbeilegung hinweisen muss, die es bald nicht mehr gibt, was es mit der Verordnung (EU) 2024/3228 auf sich hat und weshalb ein veraltetes Impressum rechtlich gefährlich werden kann – das erfahrt ihr hier.

Mehr Infos zur ehemaligen Plattform unter:

👉 https://ec.europa.eu/consumers/odr

Formulierungsvorschlag (ohne Haftung):

„Gemäß meiner Verpflichtung aus der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten weise ich darauf hin, dass die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung unter folgendem Link zu erreichen ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird jedoch gem. der Verordnung – EU – 2024/3228 – DE – EUR-Lex zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der letzte Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die OS-Plattform war der 20. März 2025. Sie können die Plattform noch bis zum 19. Juli 2025 für Beschwerden nutzen, die bis zum 20. März 2025 eingereicht wurden.“

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